Der Maklervertrag – Wichtige Tipps und Hinweise

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Eine Immobilie, eine Wohnung oder ein Grundstück zu verkaufen ist in der Regel mit einem erhöhten Arbeitsaufwand verbunden. Von Inseraten über Objektbesichtigungen bis hin zum Aufsetzen von Kaufverträgen sind viele verschiedene Schritte umzusetzen, bevor eine Immobilie erfolgreich den Besitzer wechseln kann. Auch wer eine Immobilie als Kapitalanlage sucht, muss normalerweise viel Zeit, Geld und Energie investieren, bevor er das passende Objekt findet. Gerade deshalb wenden sich viele Immobilienbesitzer und Wohnungssuchende an einen Makler ihres Vertrauens. Er soll ihnen mit seiner Expertise und seinem Netzwerk dabei helfen, schneller die passende Immobilie bzw. den passenden Käufer oder Mieter zu finden.

Gesetzliche Regelungen zum Maklervertrag
Tatsächlich existieren in punkto Immobilienmaklervertrag nur sehr wenige gesetzliche Regelungen und Richtlinien. Das gibt Ihnen sowie auch dem von Ihnen beauftragten Makler verschiedene Freiheiten, kann unter Umständen aber auch zu Unsicherheiten führen: Wozu verpflichtet mich als Kunde der Maklervertrag und welche Leistungen habe ich vom Makler zu erwarten? Was sagt ein Maklervertrag über die Kosten aus und wie kann ich vom Vertrag zurücktreten?
All diese Fragen kann ein Maklervertrag aufgreifen und beantworten. Zwingend notwendig ist dies aber nicht. Es handelt sich bei einem Maklervertrag per definitionem immer um einen sogenannten privatrechtlichen Vertrag, der zwischen zwei Parteien, in diesem Fall Makler und Kunde, zustande kommt. Was genau inhaltlich in diesem Vertrag festzuhalten ist, wird vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben.
Wie wird ein Maklervertrag abgeschlossen?
Ein Immobilienmakler-Vertrag entsteht immer zwischen dem Auftraggeber und dem Makler. Wichtig ist, dass verschiedene Formen eines solchen Vertrags existieren. Wenn Sie beispielsweise eine Immobilie in Baldham verkaufen wollen und sich mit einem Immobilienmakler für ein erstes Beratungsgespräch kurzschließen, kommt hierdurch noch kein Maklervertrag zustande. Wenn Sie den betreffenden Makler jedoch mündlich am Telefon damit beauftragen, für Sie einen potentiellen Käufer zu suchen, dann ist der Maklervertrag bereits zustande gekommen und Sie sind dazu verpflichtet, im Fall einer erfolgreichen Vermittlung die vereinbarte Provision zu übernehmen.
Ein Maklervertrag kann auch ohne konkrete mündliche oder schriftliche Vereinbarung zustande kommen
Wenn Sie sich zum Beispiel für eine Immobilie in Vaterstetten interessieren, die von einem Immobilienmakler in dessen Portfolio vorgestellt wird, gehen Sie automatisch ein Vertragsverhältnis mit diesem Makler ein, sobald Sie die Immobilie besichtigen. In diesem Fall muss der Makler Sie jedoch über Ihr Widerrufsrecht aufklären.
Unterschiedliche Arten von Maklerverträgen
Weiter oben haben wir bereits erläutert, dass vom Gesetzgeber keine Verpflichtung besteht, konkrete Leistungen im Maklervertrag festzuhalten. Für Sie als Kunde kann dies dennoch sinnvoll sein. So können Sie sicherstellen, dass der Makler tatsächlich alle nötigen Maßnahmen ergreift, um Ihre Immobilie in Ebersberg oder München möglichst vielen potenziellen Kaufinteressenten zu präsentieren. Bedenken Sie jedoch, dass ein Immobilienmakler in der Regel nur dann umfangreiche Leistungen wie die Erstellung eines Exposés oder die Durchführung eines Home Stagings übernimmt, wenn er mit einer Provision rechnen kann.
Da Sie als Auftraggeber grundsätzlich mehrere Maklerverträge mit unterschiedlichen Dienstleistern abschließen dürfen, besteht für den Makler das Risiko, dass ein Mitbewerber den erfolgreichen Abschluss erzielt. Um dem entgegenzuwirken, gibt es verschiedene Arten von Maklerverträgen, die unterschiedliche Bindungen und Verpflichtungen mit sich bringen.
Einfacher Auftrag – Wenige Chancen für Kunde und Makler
Ein einfacher Auftrag ist in gewisser Weise die simpelste Variante, mit der ein Maklervertrag für Vermietung oder den Verkauf von Immobilien zustande kommen kann. Sie als Auftraggeber können die betreffende Immobilie parallel auch selbst möglichen Interessenten vorstellen oder auf Wunsch zusätzlich noch verschiedene weitere Makler mehr oder weniger formlos beauftragen. In diesem Fall dürfen Sie jedoch mit nur wenig Engagement der Makler rechnen, denn die Chancen, dass sie trotz ihres Engagements leer ausgehen, sind relativ hoch.
Einfacher Alleinauftrag – Verbesserte Chancen für alle Parteien
Mehr Sicherheit bietet da schon ein einfacher Alleinauftrag: Bei einem solchen Arrangement sichern Sie dem betreffenden Makler zu, dass er allein damit beauftragt wird einen Kaufinteressenten für die betreffende Immobilie zu finden. Gleichzeitig behalten Sie sich aber das Recht vor, dass auch Sie als Besitzer einen Käufer finden dürfen. Gesetz dieses Falles würde der Makler trotz Maklervertrag wiederum leer ausgehen. Auch bei einem einfachen Alleinauftrag erweisen sich viele Makler dementsprechend noch als zurückhaltend bei ihrem Einsatz.
Qualifizierter Alleinauftrag – Maximale Sicherheit für Kunde und Makler
Wirklich erfolgsversprechend ist in der Regel dagegen ein qualifizierter Alleinauftrag. Bei diesem sichern Sie dem Makler im Immobilienmaklervertrag zu, dass nur er allein damit beauftragt wird, die betreffende Immobilie am Markt zu präsentieren. Auch Sie selbst dürfen parallel dazu nicht nach einem Käufer suchen. Sollten Kaufinteressierte an Sie herantreten, sind Sie dazu verpflichtet diese an Ihren Makler weiter zu verweisen, der daraufhin sämtliche weiterführenden Verhandlungen zu führen hat. Bei diesem Arrangement dürfen Sie von Ihrem Makler den größten Einsatz erwarten, denn hier kann er davon ausgehen, dass er seine Provision am Ende auch tatsächlich bekommt.
Aufwandsentschädigung und Kündigung des Maklervertrags
Weitere wichtige Aspekte rund um den Maklervertrag für Käufer und Verkäufer können von großem Interesse sein. Besonders relevant ist die sogenannte Aufwandsentschädigung. Sie kann von Maklern festgelegt werden, um beim Nichtzustandekommen eines Vertrags für ihre jeweiligen Bemühungen entschädigt zu werden. Von Rechtswegen her gibt es für Sie als Kunde keine Verpflichtung, einen Maklervertrag mit einer Aufwandsentschädigung zu unterzeichnen. Gegebenenfalls kann sich eine solche Klausel jedoch positiv auf die Bemühungen des Maklers auswirken, wenn dieser weiß, dass seine Arbeit in jedem Fall entlohnt wird.

Stefanie Geim
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