Der Maklervertrag – Wichtige Tipps und Hinweise
Eine Immobilie, eine Wohnung oder ein Grundstück zu verkaufen ist in der Regel mit einem erhöhten Arbeitsaufwand verbunden. Von Inseraten über Objektbesichtigungen bis hin zum Aufsetzen von Kaufverträgen sind viele verschiedene Schritte umzusetzen, bevor eine Immobilie erfolgreich den Besitzer wechseln kann. Auch wer eine Immobilie als Kapitalanlage sucht, muss normalerweise viel Zeit, Geld und Energie investieren, bevor er das passende Objekt findet. Gerade deshalb wenden sich viele Immobilienbesitzer und Wohnungssuchende an einen Makler ihres Vertrauens. Er soll ihnen mit seiner Expertise und seinem Netzwerk dabei helfen schneller die passende Immobilie bzw. den passenden Käufer oder Mieter zu finden.
Die Basis, auf der Immobilienbesitzer und Makler zusammenarbeiten, ist dabei immer der Maklervertrag. Dieser Maklervertrag kommt sowohl bei der Vermietung als auch beim Kauf bzw. Verkauf zustande und bedarf im Normalfall nicht einmal einer schriftlichen Form. Gerade deshalb ist es umso wichtiger, dass Sie bei der Beauftragung eines Maklers wissen, was dies in punkto Maklervertrag und Immobilien für Sie bedeutet. Welche Punkte relevant sind und welche unterschiedlichen Maklerverträge und Maklervereinbarungen wichtig werden können, stellen wir von SteGe-Immobilien Ihnen nachfolgend vor.
Gesetzliche Regelungen zum Maklervertrag
Tatsächlich existieren in punkto Immobilienmaklervertrag nur sehr wenige gesetzliche Regelungen und Richtlinien. Das gibt Ihnen sowie auch dem von Ihnen beauftragten Makler verschiedene Freiheiten, kann unter Umständen aber auch zu Unsicherheiten führen: Wozu verpflichtet mich als Kunde der Maklervertrag und welche Leistungen habe ich vom Makler zu erwarten? Was sagt ein Maklervertrag über die Kosten aus und wie kann ich vom Vertrag zurücktreten?
All diese Fragen kann ein Maklervertrag aufgreifen und beantworten. Zwingend notwendig ist dies aber nicht. Es handelt sich bei einem Maklervertrag per definitionem immer um einen sogenannten privatrechtlichen Vertrag, der zwischen zwei Parteien, in diesem Fall Makler und Kunde, zustande kommt. Was genau inhaltlich in diesem Vertrag festzuhalten ist, wird vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben.
Das einzige, was im Maklervertrag aus rechtlicher Sicht wirklich eindeutig geregelt werden muss, ist die Bezahlung. Sie als Kunde müssen dem Makler nach erfolgreicher Vermittlungsleistung eine Provision zahlen. Die Höhe dieser Provision kann individuell vereinbart werden, entspricht in der Regel aber standardisierten Sätzen. Entscheidend für die Fälligkeit der Provision ist das Zustandekommen eines Vertrags zwischen Käufer und Verkäufer bzw. Mieter und Vermieter. Sobald ein solcher Vertrag abgeschlossen wird, müssen Sie als Kunde den Makler bezahlen. Sollte eine der beiden Parteien später wieder vom Verkauf zurücktreten, berührt dies die Maklerprovision nicht mehr.
Wie wird ein Maklervertrag abgeschlossen?
Ein Immobilienmakler-Vertrag entsteht immer zwischen dem Auftraggeber und dem Makler. Wichtig ist, dass verschiedene Formen eines solchen Vertrags existieren. Wenn Sie beispielsweise eine Immobilie in Baldham verkaufen wollen und sich mit einem Immobilienmakler für ein erstes Beratungsgespräch kurzschließen, kommt hierdurch noch kein Maklervertrag zustande. Wenn Sie den betreffenden Makler jedoch mündlich am Telefon damit beauftragen für Sie einen potentiellen Käufer zu suchen, dann ist der Maklervertrag bereits zustande gekommen und Sie sind dazu verpflichtet im Fall einer erfolgreichen Vermittlung die vereinbarte Provision zu übernehmen.
Ein Maklervertrag kann auch ohne konkrete mündliche oder schriftliche Vereinbarung zustande kommen. Wenn Sie sich zum Beispiel für eine Immobilie in Vaterstetten interessieren, die von einem Immobilienmakler in dessen Portfolio vorgestellt wird, gehen Sie automatisch ein Vertragsverhältnis mit diesem Makler ein, sobald Sie die Immobilie besichtigen. In diesem Fall müssen Sie allerdings vom Makler über Ihr Widerrufsrecht aufgeklärt werden.
Unterschiedliche Arten von Maklerverträgen
Weiter oben haben wir Sie bereits darüber aufgeklärt, dass vom Gesetzgeber her keine Verpflichtung dazu besteht, konkrete Leistungen im Maklervertrag festzuhalten. Für Sie als Kunde des Maklers kann sich dies aber trotzdem lohnen. So können Sie sicherstellen, dass der betreffende Makler tatsächlich auch alles Notwendige unternimmt, um Ihre Immobilie in Ebersberg oder München möglichst vielen potentiellen Kaufinteressenten vorzustellen. Allerdings sollten Sie als Kunde auch verstehen, dass ein Immobilienmakler nur dann zur Erbringung von umfangreichen Leistungen wie beispielsweise der Erstellung eines Exposés oder der Durchführung eines Home Stagings bereit ist, wenn er hierfür auch die entsprechende Provision erwarten kann. Da Sie als Kunde theoretisch so viele Maklerverträge mit unterschiedlichen Dienstleistern abschließen können, wie Sie möchten, ist aber die Chance, dass der Makler leer ausgeht und ein Konkurrent den Zuschlag erhält, sehr groß. Deshalb gibt es unterschiedliche Arten von Maklerverträgen:
Aufwandsentschädigung und Kündigung des Maklervertrags
Weitere wichtige Aspekte rund um den Maklervertrag für Käufer und Verkäufer können von großem Interesse sein. Besonders relevant ist die sogenannte Aufwandsentschädigung. Sie kann von Maklern festgelegt werden, um beim Nichtzustandekommen eines Vertrags für ihre jeweiligen Bemühungen entschädigt zu werden. Von Rechtswegen her gibt es für Sie als Kunde keine Verpflichtung einen Maklervertrag mit einer Aufwandsentschädigung zu unterzeichnen. Gegebenenfalls kann sich eine solche Klausel jedoch positiv auf die Bemühungen des Maklers auswirken, wenn dieser weiß, dass seine Arbeit in jedem Fall entlohnt wird.
Wie auch bei allen anderen Verträgen, können Sie selbstverständlich einen Maklervertrag kündigen oder gegebenenfalls sogar von diesem zurücktreten. Im Falle eines unbefristet abgeschlossenen Vertrags können Sie jederzeit kündigen, sollten Sie einen befristeten Maklervertrag abgeschlossen haben, sind die gesetzten Fristen einzuhalten. Ein Widerruf ist dagegen nur dann möglich, wenn der Maklervertrag zwischen dem Kunden und dem Makler über ein sogenanntes Fernkommunikationsmittel zustande gekommen ist. Wer einen Maklervertrag via Telefon oder Mail abschließt, hat 14 Tage Zeit, um von diesem zurückzutreten. Bei weiteren Fragen rund um den Maklervertrag sowie damit einhergehende Rechten und Pflichten stehen wir von SteGe-Immobilien Ihnen gern zur Seite.